Unterrichtung nach §34a Gewerbeordnung

Abschnitt1: Unterrichtungsverfahren:

§1 Zweck, Betroffene

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit
den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung
in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche
Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach §34a Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der
Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von
Bewachungsaufgaben nach §34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung
beschäftigt werden sollen.

§2 Zuständige Stellen

Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Sie können
Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1
schließen.

§3 Verfahren

Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die
zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens
unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für
Personen im Sinne §1 Abs.2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu
dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung
mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei
der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen
Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig
unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht
übersteigen soll.
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die
unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich
die Kammer durch gegenseitige Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven
Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche
Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die
Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und
fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung
nach Maßgabe von §4 vertraut ist.

§4 Anforderungen

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere
die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
und Datenschutzrecht
- Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen
zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
- §34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
2) Bürgerliches Gesetzbuch
- Notwehr (§227 BGB), Notstand (§§228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§229,
859 BGB)
- verbotene Eigenmacht (§858 BGB)
- Haftungs- und Deliktsrechte (§§ 823 ff BGB)
- Eigentum und Besitz (§§903, 854 BGB)
- Schikaneverbot (§226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den
einschlägigen Vorschriften des StGB (§§32 bis 35) aufgezeigt werden
3) Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- einzelne Straftatbestände (z.B. §123, §§185ff., §§334 ff., §239, §240,
§§244 ff. StGB)
- vorläufige Festnahmen (§127 StPO)
- Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§152, 163
StPO)
- Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays, usw.)
4) Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste (BGV C7)
5) Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und
Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst
und seinen Mitmenschen)
- Übersteigerte Selbstwert- / Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und
Maßstabsverlust)
- Konflikt / Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen,
Lösungshilfen)
- Richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges
/
falsches Verhalten)
6) Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mechanische Sicherheitstechnik
- Gefahrenmeldeanlagen, Alarmverfolgung
- Brandschutz

§5 Anerkennung anderer Nachweise

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen
Unterrichtung anerkannt:
1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von
Rechtsverordnungen nach den §§25,46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
oder nach den §§ 25,46 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben wurden,
2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von
Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach §
46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes
erlassen worden sind,
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren
Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren
Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,
4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 die nach § 3 unterrichtet worden sind
und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner
weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige
ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
Abschnitt 1a: Sachkundeprüfung

§5a Zweck, Betroffene

Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist
es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen,
dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die
Ausübung dieser Tätigkeiten notwendig rechtliche Vorschriften und
fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in
einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche
Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgabe ermöglichen.
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die
Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der
mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten
Gebiete zu legen ist.

§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und
Handelskammern.
Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern
Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung
im Prüfungswesen geeignet sein.
Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen
Prüfungsausschuss errichten.

§ 5c Verfahren

Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft
werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder
nicht bestanden zu bewerten.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der
Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses
anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis
teilnehmen.
Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die
geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.

§5d Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen
nicht der Prüfung nach § 5a.